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Wenn bei der ersten Abfrage des Buchungssystems keine Termine verfügbar sind, prüfen Sie bitte weiter. Es werden regelmäßig neue Termine hinzugefügt, darunter auch Termine, die durch tägliche Stornierungen frei werden.
Notarielle Dienstleistungen gelten für alle Nationalitäten und sind nur nach Vereinbarung möglich. Normalerweise ist das zu beglaubigende Dokument für den Gebrauch innerhalb der Vereinigten Staaten bestimmt, obwohl es Ausnahmen geben kann. Wenn Sie mehrere Dokumente zu beglaubigen haben, sollten Sie nur einen Termin vereinbaren. Am Tag des Termins zahlen Sie in der Botschaft oder im Konsulat 50 USD für jedes benötigte notarielle Siegel.
Beispiele für Dokumente, die wir beglaubigen können:
Beglaubigungen: Bestätigung einer Unterschrift auf Dokumenten zur Verwendung in den Vereinigten Staaten. Beispiele sind Urkunden, Vollmachten, Kaufbriefe, Unternehmensanerkennungen usw.
Eidesstattliche Erklärungen: Schriftliche Erklärung, die unter Eid abgegeben wird, oder eine eidesstattliche Erklärung. Beispiele sind Ledigkeitsbescheinigungen, eidesstattliche Erklärungen aus dem Strafregister, Vaterschaftserklärungen, eidesstattliche Erklärungen über verlorene Pässe usw.
Notarielle Dienstleistungen können wir nicht anbieten: Konsularbeamte können keine staatlichen US-Dokumente wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Scheidungsurteile, Sterbeurkunden, Universitätsabschlüsse und -abschriften usw. beglaubigen. Ein Konsularbeamter kann keine Medaillon-Unterschriftsgarantie leisten. Eine Apostille kann nicht von einer US-Botschaft ausgestellt werden. Weitere Informationen über Apostillen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Am Tag Ihres Termins müssen Sie:
DS-3053: Zur notariellen Beglaubigung einer DS-3053 Einverständniserklärung: Issuance of a U.S. Passport To a Minor Under Age 16 (PDF, 345K) zu beglaubigen, lesen Sie bitte die Anweisungen auf dem Formular, die auszufüllenden Informationsfelder und bringen Sie Ihren originalen, gültigen, von der Regierung ausgestellten Lichtbildausweis sowie eine Fotokopie von beiden Seiten mit. Da das US-Außenministerium verlangt, dass dieses Formular notariell beglaubigt wird, ist diese Dienstleistung kostenlos.
Vertretungsvollmacht (in Verbindung mit der Beantragung eines US-Passes): Wenn beide Elternteile nicht persönlich anwesend sein können, um den US-Reisepass eines Minderjährigen zu beantragen, und sie eine dritte Person damit beauftragen möchten, können sie vor einem Notar eine Vollmacht unterzeichnen. Diese Vollmacht muss bestimmte Datenfelder enthalten; siehe das Muster. Beachten Sie, dass der Vollmacht Fotokopien beider Seiten eines gültigen, amtlichen Lichtbildausweises beider Elternteile beigefügt werden müssen. Da das US-Außenministerium verlangt, dass dieses Formular notariell beglaubigt wird, ist diese Dienstleistung kostenlos.
Wenn für die notarielle Beglaubigung ein Zeuge benötigt wird, müssen Sie selbst für Zeugen sorgen. Konsulatsmitarbeiter können Ihre Dokumente nicht bezeugen.
Das Dokument kann von einem österreichischen Notar beglaubigt werden (eine Liste englischsprachiger “Notare” finden Sie unten). Da Österreich und die Vereinigten Staaten Vertragsparteien des Haager Übereinkommens über die Beglaubigung ausländischer öffentlicher Urkunden sind, gibt es ein alternatives Verfahren für die Beglaubigung von Dokumenten österreichischen Ursprungs, die zur Verwendung in den Vereinigten Staaten bestimmt sind. Dieses alternative Beglaubigungsverfahren nennt sich Apostille und wird von der österreichischen Regierung angeboten. Dieses Verfahren legalisiert österreichische Dokumente für die Verwendung in den Vereinigten Staaten.
Weitere Informationen über das Apostille-Verfahren finden Sie auf folgender Website: https://www.bmeia.gv.at/en/travel-stay/documents-and-authentications-apostille/authentication/apostille/
Die Apostille kann nicht von einer US-Botschaft ausgestellt werden.
Die Apostille ist ein Beglaubigungsstempel, der sicherstellt, dass ein bestimmtes Dokument in bestimmten ausländischen Ländern anerkannt wird (Länder, die das Haager Übereinkommen unterzeichnet haben).
Im Grunde ist ein Dokument nur in dem Land gültig, in dem es ausgestellt wurde. Die Validierung zur Anerkennung in einem anderen Land war früher eine sehr komplizierte und zeitaufwändige Angelegenheit, an der in hierarchischer Reihenfolge mehrere Behörden des ausstellenden Landes beteiligt waren, und als letzter Schritt die Validierung durch das Konsulat des Landes, in dem das Dokument anerkannt werden sollte.
Um die Anerkennung eines Dokuments im Ausland zu erleichtern, wurde ein internationales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten von vielen Ländern, darunter die USA und Österreich, unterzeichnet.
Dieser Vertrag wird als Haager Übereinkommen bezeichnet.
Gemäß diesem Vertrag wird ein Dokument, das aus einem Konventionsland stammt, in allen anderen Konventionsländern anerkannt, wenn es mit dem so genannten Apostille-Stempel versehen ist, der von der obersten Behörde des Landes und des Bundesstaates (der Provinz), in dem es ausgestellt wurde, beglaubigt wird. In den Vereinigten Staaten stellen der Außenminister und der stellvertretende Außenminister der einzelnen US-Bundesstaaten die Apostille aus (Designated Competent Authority(ies) ).
In Fällen, in denen ein Land oder beide Länder dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten sind, wird weiterhin das alte Validierungsverfahren unter Einbeziehung der Konsulate angewandt.
Bitte beachten Sie, dass in Fällen, in denen beide Länder das Haager Übereinkommen unterzeichnet haben, das Apostille-Verfahren angewandt werden muss. Das Übereinkommen schließt das alte, von den Konsulaten durchgeführte Beglaubigungsverfahren ausdrücklich aus.
Die Namen in dieser Liste stammen aus dem von der Österreichischen Notariatskammer veröffentlichten Notariatsverzeichnis. Wir möchten darauf hinweisen, dass diese Namen nur als Serviceleistung zur Verfügung gestellt werden. Weder die U.S.-Regierung noch diese Botschaft können eine Verantwortung für die fachliche Kompetenz oder Integrität der genannten Personen übernehmen.
Eine vollständige Online-Liste der in Österreich praktizierenden Notare ist auf der Website der Österreichischen Notariatskammer verfügbar:
Österreichische Notariatskammer
Landesgerichtsstraße 20
1011 Wien
Tel.: 01/402 45 09 – 0
Fax: 01/406 34 75
E-Mail: kammer@notar.or.at
Homepage: https://www.notar.at/
Dr. Thorsten Antenreiter, LL.M.
Donaustadtstrasse 1, 3rd floor
or
IZD Tower, Ground Floor
Wagramer Strasse 19
1220 Wien
Tel: 01/203 35 05
Fax: 01/203 35 05-14
E-mail: office@notare.at
Homepage: https://www.notare.at
Dr. Rudolf Kaindl
Donaustadtstrasse 1, 3rd floor
or
IZD Tower, Ground Floor
Wagramer Strasse 19
1220 Wien
Tel: 01/203 35 05
Fax: 01/203 35 05-14
E-mail: office@notare.at
Homepage: https://www.notare.at
Dr. Gerhard Knechtel, LL.M
Naglergasse 9
1010 Wien
Tel: 01/533 08 47
Fax: 01/535 55 23
E-mail: office@notariat-naglergasse.at
Homepage: http://www.notariat-naglergasse.at
Dr. Christian Mayer
Seilerstätte 28
1010 Wien
Tel: 01/512 46 11
Fax: 01/512 46 11/28
christian.mayer@wien1-notare.at
Mag. Markus Peier
Rotenturmstrasse 25
1010 Wien
Tel: 01/533 15 36
Fax: 01/533 15 36-30
E-mail: kanzlei@notar-stefan.at
Homepage: https://www.notar-stefan.at/en/
Dr. Renate Weihs-Raabl, MBL
Annagasse 5
1010 Wien
Tel: 01/532 01 20
Fax: 01/532 01 20/20
notariat@weihs-raabl.at
Dr. Martin Gratzl, MBL
Hauptstrasse 34/1
A-3720 Ravelsbach
Tel.: 02958/82 621 – 22
E-mail: office@notar-gratzl.at
Homepage: http://www.notar-gratzl.at
Dr. Matthias Mlynek, LL.M. MBL
Marktplatz 27
3470 Kirchberg/Wagram
Tel: 02279/26017
Fax: 02279/26017-50
office@notar-mlynek.at
MMag.Dr. Hansjörg Brunner
Leonhard-von-Keutschach-Strasse 6
5020 Salzburg
Tel: 0662/43 75 48
Fax: 0662/43 75 48/48
E-mail: office@euronotar.at
Homepage: http://www.euronotar.at